Versprochen, aber nicht lieferbar
Das 100-Tage-Programm der AfD Sachsen-Anhalt im Realitätscheck
Auf ihrem Landesparteitag in Magdeburg hat die AfD Sachsen-Anhalt ein Programm mit zehn Punkten vorgestellt, die sie in den ersten 100 Tagen einer möglichen Regierungsübernahme umsetzen will. Spitzenkandidat Ulrich Siegmund verspricht damit einen schnellen und tiefgreifenden Kurswechsel: Rundfunkstaatsverträge kündigen, „Abschieben ab Minute eins", flächendeckende Arbeitspflicht für Asylbewerber*innen, Sonderklassen für Geflüchtetenkinder, Deutschlandflaggen statt Regenbogenflaggen. Die Umfragen sehen die als gesichert rechtsextremistisch eingestufte Partei derzeit bei rund 40 Prozent, deutlich vor der CDU. Vor diesem Hintergrund lohnt ein genauer Blick auf die Frage: Was davon könnte eine AfD-Regierung tatsächlich umsetzen, und was ist vor allem Stimmungsmache?
Die Antwort fällt ernüchternd aus. Ein erheblicher Teil des Programms ist keineswegs ein realistischer Regierungsplan, sondern vielmehr eine Sammlung von Ankündigungen, deren Scheitern absehbar ist. Genau darin liegt jedoch ihre Funktion: Die Partei verspricht maximale Härte, und wenn Gerichte, Bundesrecht oder schlicht die Realität die Umsetzung verhindern, lässt sich das anschließend als Beweis dafür verkaufen, dass „die anderen" den Wandel blockieren. Dieses Muster zieht sich durch fast alle zehn Punkte.
Der Rundfunkstaatsvertrag: Kündigen heißt nicht abschaffen
Das prominenteste Beispiel ist die angekündigte Kündigung der Rundfunkstaatsverträge. Bei vielen Wähler*innen kommt diese Botschaft so an: Wer AfD wählt, zahlt bald keinen Rundfunkbeitrag mehr. Genau das stimmt aber nicht.
Zwar kann eine Landesregierung die Staatsverträge tatsächlich kündigen. Die Kündigung würde jedoch erst nach etwa zwei Jahren wirksam. Vor allem aber ändert sie nichts an der verfassungsrechtlichen Ausgangslage: Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass die Länder verpflichtet sind, einen funktionsfähigen öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu gewährleisten und ihn bedarfsgerecht zu finanzieren. Sachsen-Anhalt könnte also aus dem gemeinsamen System aussteigen, müsste dann aber ein eigenes Landesrundfunkgesetz erlassen und darin eine eigene, landesspezifische Finanzierung regeln. Das Ergebnis wäre kein Ende des Beitrags, sondern eine Art sachsen-anhaltischer Rundfunkbeitrag für ein deutlich kleineres, teureres Angebot. Der versprochene Effekt, nämlich das Ende der „Zwangsgebühr", tritt gerade nicht ein. Was bleibt, ist die Pose des Ausstiegs.
„Abschieben ab Minute eins": Das Land hat den Hebel gar nicht
Ähnlich verhält es sich mit dem migrationspolitischen Kernversprechen. Asyl- und Aufenthaltsrecht sind ganz überwiegend Bundes- und EU-Recht. Ein Bundesland vollzieht diese Regeln, es macht sie nicht. Eine rechtliche Analyse der Migrationsrechtler Lukas Bornschein und Mark Niklas Cuno (Max-Planck-Institut für ethnologische Forschung, veröffentlicht im Verfassungsblog) kommt zu einem eindeutigen Befund: Von 56 migrationspolitischen Forderungen im AfD-Programm sind 21 ausschließlich auf Bundes- oder Europaebene umsetzbar, darunter zentrale Punkte wie die Abschaffung des Grundrechts auf Asyl oder des subsidiären Schutzstatus. Von den verbleibenden Forderungen auf Landesebene bewerten die Autoren die Mehrzahl als rechtlich unzulässig. Ihr Fazit im Interview mit der taz ist unmissverständlich: Die AfD gebe Handlungsoptionen vor, die sie gar nicht habe, und täusche damit die Wähler*innen.
Auch die Ankündigung, Sachsen-Anhalt werde schlicht keine Geflüchteten mehr aufnehmen, läuft ins Leere. Die Verteilung von Asylsuchenden auf die Länder erfolgt nach bundesrechtlichen Vorgaben. Ein Land kann sich dem nicht einseitig entziehen. Möglich sind auf Landesebene lediglich Verschärfungen im Vollzug, etwa mehr Abschiebehaftplätze. Das ist real, aber es ist weit entfernt von der versprochenen „Remigrationsoffensive".
Die Arbeitspflicht: Es gibt sie längst, und sie bewirkt wenig
Besonders aufschlussreich ist die Forderung nach einer „flächendeckenden Arbeitspflicht für Asylbewerber". Sie klingt nach radikalem Neuanfang. Tatsächlich existiert die Rechtsgrundlage seit 1993: Paragraf 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes erlaubt es schon heute, Leistungsberechtigte zu gemeinnützigen Arbeitsgelegenheiten zu verpflichten, vergütet mit 80 Cent pro Stunde. Mehrere Landkreise, etwa in Thüringen, praktizieren das bereits.
Die Grenzen dieser Regelung setzt allerdings nicht der politische Wille, sondern das Recht selbst. Die Tätigkeiten müssen gemeinnützig und zusätzlich sein, sie dürfen keine regulären Arbeitsplätze verdrängen. Erwerbstätige, Kranke, Schwangere und Menschen mit Betreuungspflichten sind ausgenommen. Leistungskürzungen bei Verweigerung sind nur in engen Grenzen zulässig, denn das Bundesverfassungsgericht hat 2012 entschieden, dass das Existenzminimum nicht aus migrationspolitischen Gründen unterschritten werden darf. Hinzu kommt die praktische Erfahrung der Kommunen: Geeignete, wirklich zusätzliche Tätigkeiten zu finden und zu verwalten, ist aufwendig, weshalb das Instrument bundesweit kaum genutzt wird. Eine „flächendeckende" Arbeitspflicht scheitert also weniger an fehlender Härte als an Verwaltungsrealität und Verfassung. Neu ist an dem Vorschlag nichts außer der Lautstärke.
Sonderklassen für Geflüchtetenkinder: Offen rechtswidrig
Bei mindestens einem Punkt ist die Rechtslage noch klarer. Dauerhafte Sonderklassen für Kinder von Asylbewerber*innen, die diesen laut Programm vermitteln sollen, dass ihr Aufenthalt „nur ein vorübergehender" sei, verstoßen gegen geltendes Recht. Vorübergehende Vorbereitungs- oder Sprachklassen sind gängige Praxis. Eine dauerhafte Trennung nach Herkunft oder Aufenthaltsstatus wäre dagegen verfassungswidrig und zudem menschenrechtswidrig: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat schulische Segregation in mehreren Urteilen verworfen, und ein Rechtsgutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte kommt für Deutschland zum selben Ergebnis. Die AfD kündigt hier also nicht eine umstrittene, sondern eine erkennbar unzulässige Maßnahme an. Dass sie es dennoch tut, verdeutlicht den eigentlichen Zweck: Es geht um das Signal der Ausgrenzung, nicht um Schulpolitik.
Was tatsächlich ginge: Symbolpolitik und Kürzungen
Zur Ehrlichkeit gehört auch: Einige Punkte des Programms sind umsetzbar. Eine Landesregierung kann Landesmittel für Demokratieprojekte und parteinahe Stiftungen kürzen, sie kann Ministerien zusammenlegen, Flaggenerlasse für Schulen ändern, eine Kampagne unter dem Hashtag #deutschdenken finanzieren und einen Corona-Untersuchungsausschuss anstoßen, wobei Letzterer ohnehin ein Recht des Landtags ist und keiner Regierungsmehrheit bedarf. Bezeichnend ist jedoch, was diese realisierbaren Punkte gemeinsam haben: Keiner von ihnen löst ein konkretes Problem des Landes. Weder die demografische Entwicklung noch die wirtschaftliche Lage Sachsen-Anhalts, wie unter anderem das ZDF anmerkt, spielen im Programm eine nennenswerte Rolle. Umsetzbar ist vor allem das Symbolische und das Destruktive: Flaggen, Kampagnen, Mittelstreichungen für die Zivilgesellschaft.
Das Kalkül hinter den leeren Versprechen
Das 100-Tage-Programm folgt damit einer erkennbaren Doppelstrategie. Einerseits werden Maßnahmen versprochen, deren Scheitern an Bundesrecht, Verfassung oder Gerichten von vornherein feststeht. Dieses Scheitern ist kein Betriebsunfall, sondern eingeplant: Es liefert die Erzählung, das „System" verhindere den Volkswillen. Andererseits enthält das Programm jene Punkte, die sofort wirken, weil sie niemanden schützen müssen, sondern nur etwas wegnehmen: Geld für Demokratiearbeit, Sichtbarkeit für Minderheiten, Vertrauen für Zugewanderte. Schon jetzt, noch vor der Wahl, berichten Migrantenorganisationen in Sachsen-Anhalt von Familien, die das Land verlassen.
Kritisch bleibt daher festzuhalten: Die Gefahr des Programms liegt nicht darin, dass es umgesetzt wird, wie es dasteht. Sie liegt darin, dass seine bloße Ankündigung bereits Wirkung entfaltet und dass eine Regierung, wie die Autoren der Verfassungsblog-Analyse warnen, rechtswidrige Vorhaben durchaus zeitweise vollziehen kann, bis Gerichte sie stoppen. Wer das Programm liest, sollte deshalb beide Fragen stellen: Was davon ist rechtlich haltbar? Und was richtet es an, lange bevor irgendein Gericht darüber entscheidet?
Quellen: ZDFheute, Tagesspiegel, Handelsblatt, t-online (Berichte vom AfD-Landesparteitag Magdeburg, Juli 2026); Bornschein/Cuno, Verfassungsblog: „Verabschiedungskultur jenseits des Rechts" (April 2026) sowie taz-Interview; Rechtsgutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte zu Sonderklassen; § 5 AsylbLG; BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 zum Existenzminimum; GEW Sachsen-Anhalt, Rechtliche Umsetzbarkeitsanalyse des AfD-Regierungsprogramms.